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   BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81   

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https://dejure.org/1981,13015
BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81 (https://dejure.org/1981,13015)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1981 - 1 StR 742/81 (https://dejure.org/1981,13015)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1981 - 1 StR 742/81 (https://dejure.org/1981,13015)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Vorschrift über die Erteilung des letzten Wortes an einen Angeklagten

Papierfundstellen

  • StV 1982, 103
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81
    Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der Senat die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und des Protokollführers, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht; möglicherweise hätte der Angeklagte durch seine Ausführungen oder Anträge auf die Urteilsfindung Einfluß genommen und die Lage dadurch zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGHSt 20, 273, 276; 21, 288, 290).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81
    Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der Senat die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten Richter und des Protokollführers, wonach dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280).
  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81
    Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO); er soll sich nach dem Willen des Gesetzes als letzter der Verfahrensbeteiligten abschließend zur Sache äußern können (BGHSt 18, 84, 87).
  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

    Auszug aus BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht; möglicherweise hätte der Angeklagte durch seine Ausführungen oder Anträge auf die Urteilsfindung Einfluß genommen und die Lage dadurch zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGHSt 20, 273, 276; 21, 288, 290).
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